Gebäudedetail

Die Satzung

Institut für Baurecht Freiburg im Breisgau e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Institut für Baurecht Freiburg im Breisgau" und hat seinen Sitz in Freiburg i.Br.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein hat den Zweck, die Bildung und Weiterbildung im Bau- und Vergaberecht zu fördern und die Entwicklung dieser Rechtsgebiete zu unterstützen.
  • Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:
    • die jährliche Veranstaltung der "Freiburger Baurechtstage", die sich grundsätzlichen Themen und aktuellen Entwicklungen des Bau- und Vergaberechts widmen und der baurechtlich interessierten Öffentlichkeit ein Diskussionsforum geben;
    • die Pflege und Förderung persönlicher und wissenschaftlicher Kontakte;
    • die Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten in Zusammenarbeit mit Hochschulen durch Vergabe von Stipendien und Druckkostenzuschüssen;
    • die personelle und finanzielle Unterstützung von fachspezifischen Studiengängen und Vorlesungen an Hochschulen;
    • die Veröffentlichung baurechtlicher Vorträge und Diskussionsbeiträge;
    • die Förderung und Mitwirkung an Tagungen anderer auf dem Gebiet des Bau- und Vergaberechts tätiger Institutionen;
    • die Mitwirkung an der Neufassung und Weiterentwicklung baurechtlicher Regelungswerke;
    • wissenschaftliche und rechtspolitische Stellungnahmen zu Fragen des Bau- und Vergaberechts.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die am Bau- und Vergaberecht interessiert ist und das Bau- und Vergaberecht fördern möchte.
     
  • Wer Mitglied werden will, hat dies bei dem Verein zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist dem Antragssteller mitzuteilen. Die Entscheidung braucht nicht begründet werden.
     
  • Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Vorstands über die Aufnahme eines Mitglieds nach Abs.2 kann der Antragssteller schriftlich einen Entscheid der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Aufnahmeantrag im Rahmen der nächsten, turnusmäßig dem Antrag folgenden Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Antragsstellers in offener Wahl ab. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
     
  • Der Verein kann natürliche Personen, die sich Verdienste um den Verein und die Vereinszwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern berufen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Liquidation bzw. Auflösung oder Ausschluss.
     
  • Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr noch zu entrichten.
     
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt oder sich unehrenhaft verhält oder in Vermögensverfall gerät. Ein Ausschlussgrund liegt stets vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig; er hat vor seiner schriftlich zu begründenden Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliedsversammlung angerufen werden.

§ 5 Organe des Vereins

  • Der Vorstand besteht aus dem Direktor, dem Geschäftsführer sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern.
    • Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
    • Der Vorstand amtiert bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 24 Monate. Wiederwahl ist zulässig.
    • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, soweit nichts anderes in der Satzung vorgesehen ist. Er kann Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandsitzungen fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes unverzüglich widerspricht.
  • Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
    • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies 40% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
    • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      • die Entgegennahme des Jahresberichtes
      • die Entgegennahme des Rechnungsberichtes
      • die Entlastung der Vorstandsmitglieder
      • die Neuwahl der Vorstandsmitglieder
      • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      • die Wahl der Rechnungsprüfer
      • die Änderung der Satzung und
      • die Auflösung des Vereins.
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge oder Beschlüsse als abgelehnt. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist fällig am 01.01. für das laufende Geschäftsjahr. Die Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder im Verein ist ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet, soweit sie notwendig sind, oder vom Vorstand genehmigt werden.

§ 8 Auflösung

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins jeweils hälftig der Philipps-Universität Marburg und der Universität Konstanz für Zwecke des Baurechts zu.
     
  • Wird der Verein aufgelöst, so führen zwei von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu wählende Liquidatoren die Liquidation durch.

§ 9 Vereinsregister

  • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau unter Vereinsregister-Nr. VR 1127 eingetragen.
     
  • Die Änderung der Satzung wurde in Freiburg im Breisgau am 25.09.2009 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.